Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen die von der „Bambuam GesbR“ für den Vertragspartner (Verbraucher oder Unternehmer) erbracht werden. Im Folgenden wird die Bambuam GesbR als ”Lieferant” und der jeweilige Vertragspartner als „Kunde“ bezeichnet.
Mit Vertragsabschluss akzeptiert der Kunde diese AGB rechtsverbindlich und vollumfänglich, sodass diese zum Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass ein Kunde auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich durch den Lieferanten anerkannt wurden.
Diese AGB gelten zudem für zukünftige, gleichartige Geschäfte des Lieferanten mit dem Kunden, auch wenn darauf nicht gesondert Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Bei Rechtsgeschäften zwischen dem Lieferanten und Verbrauchern iSd KSchG, gelten die gegenständlichen AGB soweit, als dadurch nicht gegen zwingendes Konsumentenschutzrecht verstoßen wird.

2. Angebote, Auftragsbestätigung, Kostenvoranschläge:

Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Lieferant ist berechtigt, die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ansonsten behält sich der Lieferant gegenüber Verbrauchern eine Annahmefrist von einer Woche, gegenüber Unternehmern eine angemessene Annahmefrist vor. Die Zugangsbestätigung einer Bestellung stellt keinesfalls eine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit dem Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden oder schlüssig durch Leistungserbringung und/oder Rechnungslegung durch den Lieferanten zustande. Stillschweigen des Lieferanten gilt nicht als Einverständnis. Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen und Abweichungen zu dem von ihm übermittelten Auftrag unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. der Bestellung durch den Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Bei Änderungen ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Die in Katalogen, Prospekten, Preislisten udgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Kostenvoranschläge des Lieferanten unverbindlich und entgeltlich. Mangels einer gesonderten Vereinbarung gelten 10 % der Nettoangebotssumme als Entgelt für den Kostenvoranschlag als vereinbart. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 10 % ergeben, so können diese Kosten ohne eine gesonderte Verständigung vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Handelt es sich um Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 10 %, ist der Kunde hierüber zu verständigen. Der Kunde kann in diesem Fall binnen 5 Tagen ab Verständigung schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wobei er die Kosten für den vom Lieferanten bereits getätigten Aufwand sowie die bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen zu tragen hat. Sofern der Kunde binnen genannter Frist nicht den Rücktritt erklärt, gilt die Kostenüberschreitung als von ihm genehmigt.
Sämtliche Kostenvoranschläge und Angebote sowie die zugrunde liegenden Daten und Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnissen bleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung nicht anderweitig verwendet oder verwertet werden. Wenn der Auftrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausgeführt wird, sind auf Verlangen des Lieferanten sämtliche Daten und Unterlagen unverzüglich herauszugeben.

3. Preise und Zahlungskonditionen:

Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wurden in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung die Preise in einer Fremdwährung angegeben, behält sich der Lieferant das Wahlrecht vor, die Rechnung in Euro oder in der ursprünglichen Fremdwährung auszustellen.
Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, beinhalten die Preise nicht die Kosten für Transport, Verpackung, Verladung, Montage bzw. Demontage, Rücknahme oder ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung. Derartige Leistungen erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Verrechnung eines gesonderten Entgelts
Ist die Lieferung der Ware vereinbart, so werden die Kosten der Lieferung gesondert verrechnet. Eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung sowie im Zusammenhang mit der Lieferung angefallene Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt ebenfalls der Kunde.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten ab Vertragsabschluss den Kaufpreis aufgrund von Materialpreis- oder Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen.
Der Lieferant ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Akontozahlungen zu verlangen. Werden Teilleistung erbracht, ist der Lieferant zudem berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
Die Rechnungen des Lieferanten sind, sofern nichts anderes vereinbart, ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Teilrechnung zur Zahlung fällig. Der Kunde erklärt sich mit der Übersendung der Rechnung im elektronischen Wege einverstanden.
Die Zahlung hat mittels Banküberweisung zu erfolgen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet sonstige Zahlungsmittel (zB Bar, Kreditkarte, Wechsel oder Schecks) anzunehmen. Eine ausnahmsweise Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten trägt der Kunde.
Bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug des Kunden werden vereinbarte Rabatte, Nachlässe, Bonifikationen etc. nicht gewährt, sodass vom Kunden die unverminderten Preise zu zahlen sind.
Tritt vor der Lieferung eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, ist der Lieferant berechtigt die Bezahlung Rechnung im Voraus zu verlangen.
lm Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Darüber hinaus werden – unbeschadet darüberhinausgehender Schadenersatzforderungen – Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Unternehmergeschäften berechnet. Weiters ist der Lieferant bei Zahlungsverzug berechtigt,

  • alle weiteren Lieferungs-/Leistungsverpflichtungen bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zurückzuhalten;
  • eine Verlängerung der Lieferfristen vorzunehmen;
  • sämtliche offene Forderungen aus diesem oder einem anderen Geschäft mit dem Kunden fällig stellen;
  • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung samt Nebenkosten vollständig abgedeckt ist;
  • unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  • Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur dann zulässig, wenn dessen Gegenforderung vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus den mit dem Lieferanten geschlossenen Verträgen an Dritte abzutreten und zu übertragen.
    Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden ist nur dann zulässig, wenn allfällige Gewährleistungs-, Garantie- oder Erfüllungsansprüche vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden

    4. Gefahrenübergang und Erfüllungsort:

    Erfüllungsort ist der der Sitz des Lieferanten; bei Versand der Ort der Übergabe der Ware an den Spediteur.
    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 vereinbart.
    Die Gefahrtragung geht jeweils am Erfüllungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Transport durch den Lieferanten durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Und zwar auch dann, wenn der Kunde die Annahme der gelieferten Ware verweigert, die Ware aus Verschulden des Kunden nicht geliefert bzw. versendet werden kann oder die vereinbarungsgemäß selbst abzuholende Ware trotz Bereitstellung und Verständigung hierüber vom Kunden nicht abgeholt bzw. übernommen wird.
    Im Falle der Versendung von Ware bzw. Datenträgern erfolgt die Lieferung nach Wahl des Lieferanten per Paketdienst, Post, Bahn oder Frachtführer. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung in Teilen vorzunehmen. Im Falle der Versendung per Nachnahme ist der Lieferant berechtigt, sachdienliche Versicherungen auf Kosten des Kunden abzuschließen. Alle anfallenden Transport- und Versandkosten werden dem Kunden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.

    5. Lieferfristen, Annahmeverzug:

    Lieferfristen und -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch – mit Ausnahme von ausdrücklich vom Lieferanten zugesagten Fixgeschäften – unverbindlich und beginnen frühestens, wenn alle organisatorischen, technischen bzw. finanziellen Voraussetzungen vom Kunden erfüllt sind sowie eine allfällige Anzahlung beim Lieferanten eingegangen ist. Bei Abänderung des Auftrages durch den Kunden – aus welchem Grund auch immer – behält sich der Lieferant eine Verlängerung der Lieferzeit vor.
    Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb des vereinbarten Zeitraums zum Versand gebracht oder vom Spediteur abgeholt worden ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten ist (zB Ereignisse höherer Gewalt bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten oder andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse) ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und es verlängern sich die Fristen entsprechend. Derartige Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Sofern in einem solchen Fall die Leistungserbringung des Lieferanten endgültig unmöglich wird, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Frist als einbehalten, wenn ihm der Lieferant die Lieferbereitschaft meldet.
    Im Falle der Überschreitung einer ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Fristen oder Termine kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist von mind. vier Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche, Deckungskäufe oder sonstige Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug des Lieferanten sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten
    Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren, auch Teillieferungen, entgegenzunehmen. Allfällige bei der Abnahme festgestellte Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung geltend zu machen. Bei Annahmeverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Mit der Einlagerung gilt die Lieferpflicht des Lieferanten als erfüllt. Wahlweise kann der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung anderweitig verwerten. Allfällige aus dem Annahmeverzug entstandenen Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

    6. Musterlieferungen:

    Auf separate Sondervereinbarung können Produkte als Muster zur Verfügung gestellt werden. Werden Muster vom Kunden behalten, werden diese nach Ablauf von vier Wochen bzw. nach Ablauf der vereinbarten Frist in Rechnung gestellt. Musterlieferungen können nur zurückgenommen werden, wenn sie der Originallieferung entsprechen, keine mechanische Montage durchgeführt wurde, und die Ware keine Beschädigung aufweist.

    7. Eigentumsvorbehalt:

    Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlungen der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Nebenkosten vor.
    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während aufrechtem Eigentumsvorbehalt sorgfältig zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
    Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich von allfälligen Beschädigungen von oder Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu informieren. Gleiches gilt bei einem Besitzwechsel der Ware oder einer Änderung der Anschrift des Kunden.
    Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor der vollständigen Bezahlung tritt der Kunde bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe der offenen Forderung des Lieferanten ab. Diese Abtretung gilt sinngemäß auch für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Ware.
    Der Kunde ist nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt und darf über diese auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der Kunde hat den Lieferanten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen des Lieferanten zu setzen.
    Für den Fall, dass der Lieferant die Vorbehaltsware berechtigt herausfordert, erklärt der Kunde hiermit ausdrücklich seine Zustimmung, dass der Lieferant die Räumlichkeiten bzw. das Gelände, auf dem sich die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware befindet, betreten und die Vorbehaltsware selbst entnehmen bzw. demontieren darf.
    Der Kunde haftet für alle Schäden, die dem Lieferanten durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen entstehen.

    8. Gewährleistung:

    Der Kunde hat die erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, jedenfalls binnen 3 Werktagen ab Übergabe, sowie versteckte Mängel binnen 3 Werktagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Sichtbare Beschädigungen an der Verpackung sind noch im Zuge der Übergabe dem übergebenden Spediteur anzuzeigen und anschließend unverzüglich dem Lieferanten zu melden. Der gerügte Mangel ist detailliert zu beschreiben und zu belegen, sodass er vom Lieferant überprüft werden kann. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, behält sich der Lieferant vor, die Kosten der Prüfung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet diesfalls jedoch 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (siehe Punkt 4). Wird die Abnahme der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.
    Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für das Vorliegen der Gewährleistungsvoraussetzungen, insbesondere auch für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gemäß §§ 377 f UGB. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
    Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, Mustern sowie jegliche Abweichung von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, stellen keine Mängel dar und gelten vorweg als vom Kunden genehmigt (insb. naturbedingte Abweichungen bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur uä.).
    Bambus ist ein natürliches Produkt, das in Farbe, Maserung und Struktur unterschiedlich aussehen kann. Die Farbe wird sich je nach Witterung, Beanspruchung und Pflege im Laufe der Zeit ändern, auch Schimmel kann entstehen. Risse können durch Schrumpfen und Quellen entstehen. Die Oberfläche wird im Laufe der Zeit rauer und Splitter können als Folge des ständigen Schrumpfen und Quellen des Materials durch das wechselnde Klima entstehen. Maßänderungen oder Verformungen können nach der Montage auftreten (Klima- bzw. Temperatureinfluss). Diese Phänomene sind für alle Holzarten im Außenbereich normal und stellen keinen Mangel dar. Bei Bambusterrassen kann es wie bei Holzterrassen zur Riss- und Splitterbildung kommen, daher sind Bambusdielen, keine Barfußdielen. Bei der Einlagerung, Verlegung und Nutzung in Räumen ist vom Kunden eine relative Luftfeuchtigkeit von 50-60% und 20 Grad Celsius Raumtemperatur sicherzustellen. Bei Über- oder Unterschreitung der empfohlenen Werte kann es zu Veränderungen der Beschaffenheit der Ware kommen. Weitergehende Angaben über Trocknungsgrad, Feuchte, Gewicht etc. erfolgen nach bester Kenntnis, sind aber unverbindlich.
    Bei begründeten Mängeln ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu verbessern, die Ware auszutauschen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden die Übersendung der mangelhaften Ware auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen. Der Kunde hat mindestens drei Verbesserungsversuche des Lieferanten zuzulassen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Besteht der Kunde auf Reparatur vor Ort, werden die Anfahrtskosten in Rechnung gestellt. Ersetzte Teile bleiben im Eigentum des Lieferanten.
    Der Lieferant ist berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verweigern, wenn dies unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu.
    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus falscher Lagerung, nicht vom Lieferanten bewirkter Anordnung (insb. hinsichtlich Lagerung, Montage und Pflege), nicht fachgerechter Verlegung (s.o.), Nichtbeachtung der Montage- und Pflegeanweisungen, Überbeanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Materialien entstehen oder durch Anschluss der Ware an untaugliche, unzulängliche, nicht normgerechte oder nicht abgenommene Montagekonstruktionen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, nachlässigem Umgang mit der Ware (zB Oberflächenbeschädigungen, Druckstellen bzw. Kratzer durch schwere oder spitze Gegenstände), ungewöhnliche klimatische Bedingungen, falscher Pflege, Fugenbildung im natürlichen Ausmaß oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Montage- und Pflegeanweisungen des Herstellers sind vom Kunden zu beachten.

    9. Haftung und Schadenersatz:

    Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet der Lieferant nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit für den Ersatz von Schäden. Insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung entstanden sind, haftet der Lieferant nicht.
    Eine allfällige Haftung ist auf typischer Weise mit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schäden begrenzt sowie der Höhe nach auf den Nettowarenwert, maximal jedoch auf den Haftungshöchstbetrag der vom Lieferanten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt.
    Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht für den Lieferanten und dessen Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen.
    Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher schadenersatzrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen trägt der Kunde.
    Allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten sind bei sonstiger Verjährung binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
    Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

    10. Rücktritt vom Vertrag:

    Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insb. vor, wenn

  • die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist (max. 14 Tage) weiter verzögert wird;
  • sich der Kunde, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, in Annahme- oder Zahlungsverzug befindet;
  • der Kunde, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, wiederholt gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen verstößt;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf die Aufforderung des Lieferanten weder eine Vorauszahlungen leistet noch vorab eine taugliche Sicherheit leistet
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
  • Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insb. vor, wenn

  • der Lieferant, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, wiederholt gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen verstößt;
  • über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
  • Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
    Im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Teilleistungen bzw. -lieferungen sowie vom Lieferanten bereits erbrachte Vorbereitungshandlungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen; dies unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche des Lieferanten. Dem Lieferanten steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Waren zu verlangen.
    Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder der Lieferant aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind vom Vertrag zurücktritt, ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des Nettowarenwertes zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

    11. Rücksendungen

    Die Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vorhergehenden Vereinbarung. Diesfalls sind Warenrücksendungen binnen längstens vier Wochen nach Rechnungslegung vorzunehmen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Anfallende Transportkosten, Kosten für die Zurücknahme und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Kunden. Für retournierte Waren hat der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von pauschal EUR 50,00, zu tragen, die von der Gutschrift in Abzug gebracht wird. Dies gilt auch bei Rückholung von Vorbehaltswaren, sofern nicht ein berechtigter Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden vorliegt. Eine Rücknahme von Sonderangeboten, Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Teilen ist jedenfalls ausgeschlossen.
    Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.

    12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht:

    Wird eine Ware vom Lieferanten auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde sicherzustellen, dass die entsprechenden Rechte hierfür eingeräumt wurden. Der Kunde wird den Lieferanten von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten schad- und klaglos halten.
    Ausführungsunterlagen wie zB Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Lieferanten und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB zum Urheber-, Marken-, Patentrecht).

    13. Geltendes Recht und Gerichtsstand:

    Der Vertrag unterliegt ausnahmslos österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
    Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten ausschließlich zuständig. Der Lieferant behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Kunden, zu klagen.

    14. Allgemeines:

    Als Vertragssprache gilt die Sprache Deutsch vereinbart.
    Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksame Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
    Schriftstücke (zB Fakturen, Ablehnung des Auftrages, etc.), die dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift übersandt werden, gelten in jedem Fall diesem als zugegangen, es sei denn, der Kunde hat dem Lieferanten nachweislich eine Änderung seiner Anschrift schriftlich bekannt gegeben.
    Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Zusagen des Verkaufspersonals oder anderer Mitarbeiter des Lieferanten, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.

    15. Verbrauchergeschäfte im Fernabsatz:

    Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, sind auf Verträge, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden, die entsprechenden Bestimmungen des FAGG anzuwenden.

    Widerrufsrecht:

    Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

    Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Kunde dem Unternehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (per Post oder E-Mail) an

    Bambuam,
    Kaltenberg 54,
    4273 Kaltenberg bzw.
    office@bambuam.at

    über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Zu diesem Zweck kann der Kunde hierfür das auch beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

    Widerrufsfolgen:

    Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat der Unternehmer ihm alle Zahlungen, die er vom Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags durch den Kunden beim Unternehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall wird dem Kunden vom Unternehmer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

    Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt Hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Unternehmer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an diesen zurückzusenden oder zu übergeben.

    Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

    Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Kunde hat für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufzukommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit diesen zurückzuführen ist.

    ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG

    Muster-Widerrufsformular:

    Wenn der Kunde den Vertrag widerrufen will, hat er die Möglichkeit, das nachstehende Formular auszufüllen und an den Unternehmer zurückzusenden:

    An
    Bambuam
    Kaltenberg 54
    4273 Kaltenberg
    Email: office@bambuam.at

    Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (Unzutreffendes bitte streichen):

    Ware/Dienstleistung:
    Bestellt am:
    Erhalten am:
    Name des Verbrauchers:
    Anschrift des Verbrauchers:

    Datum:

    Unterschrift des Verbrauchers:
    (nur bei Mitteilung auf Papier)